Inhalt
- 1 Was ist das Schonvermögen beim Bürgergeld?
- 2 Neue Schonvermögensgrenzen ab 2023 – die wichtigsten Änderungen
- 3 Schonvermögen-Freibeträge 2024 – Übersicht
- 4 Was zählt nicht zum anrechenbaren Vermögen?
- 5 Was wird angerechnet?
- 6 Bürgergeld vs. Hartz IV – Schonvermögen im direkten Vergleich
- 7 Praktische Tipps vor der Antragstellung
- 8 Kostenloser Schonvermögen-Rechner 2024
- 9 Häufige Fragen zum Schonvermögen (FAQ)
- 9.1 Was passiert, wenn mein Vermögen über dem Freibetrag liegt?
- 9.2 Zählt das Vermögen meines Partners ebenfalls?
- 9.3 Muss ich mein Auto verkaufen?
- 9.4 Ist mein selbst genutztes Haus geschützt?
- 9.5 Was ist die Karenzzeit beim Bürgergeld?
- 9.6 Kann ich meinen Riester-Vertrag behalten?
- 9.7 Gilt der Rechner auch für Zeiträume vor 2023?
Das Bürgergeld-Gesetz hat die Schonvermögensgrenzen grundlegend neu geregelt. Wer heute Bürgergeld beantragt, darf deutlich mehr Vermögen behalten als noch unter dem alten Hartz-IV-System. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Freibeträge 2024 gelten, was geschützt ist – und mit unserem kostenlosen Rechner weiter unten ermitteln Sie Ihren persönlichen Schonvermögensbetrag in Sekunden.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist das Schonvermögen?
- Neue Grenzen ab 2023 – die wichtigsten Änderungen
- Freibeträge 2024 in der Übersicht (Tabelle)
- Was zählt nicht zum anrechenbaren Vermögen?
- Was wird angerechnet?
- Bürgergeld vs. Hartz IV – Vergleich
- Tipps vor der Antragstellung
- Kostenloser Schonvermögen-Rechner
- Häufige Fragen (FAQ)
Was ist das Schonvermögen beim Bürgergeld?
Das Schonvermögen – auch Vermögensfreibetrag genannt – ist der Betrag, den Bürgergeld-Antragsteller von ihrem Ersparten behalten dürfen, ohne dass es auf die Leistungen angerechnet wird. Vermögen oberhalb dieser Grenze muss grundsätzlich vor oder während des Leistungsbezugs verwertet werden – erst dann entsteht der volle Bürgergeld-Anspruch.
Mit dem Bürgergeld-Gesetz (SGB II), das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Freibeträge erheblich angehoben und das System deutlich sozialfreundlicher gestaltet als beim früheren Arbeitslosengeld II (ALG II / Hartz IV).
„Die neue Karenzzeit und die deutlich erhöhten Freibeträge bedeuten: Wer Bürgergeld beantragt, muss sein mühsam angespartes Vermögen nicht sofort aufzehren.“
Neue Schonvermögensgrenzen ab 2023 – die wichtigsten Änderungen
1. Karenzzeit: 24 Monate erhöhter Schutz
Eine der bedeutsamsten Neuerungen ist die Karenzzeit von 24 Monaten. In den ersten zwei Jahren des Leistungsbezugs gilt ein erhöhtes Schonvermögen. Außerdem wird in dieser Phase die Angemessenheit der Wohnung nicht geprüft – Sie müssen also nicht umziehen, solange die Karenzzeit läuft.
💡 Wichtig: Während der 24-monatigen Karenzzeit gilt ein Schonvermögen von 40.000 € für die erste Person und 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft.
2. Regelschonvermögen nach der Karenzzeit
Nach Ablauf der Karenzzeit sinkt das Schonvermögen auf 15.000 € pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Das ist immer noch erheblich mehr als beim alten ALG II, wo lediglich 150 € pro Lebensjahr (maximal 3.100 €) galten.
3. Altersvorsorge wird besonders geschützt
Für zweckgebundene Altersvorsorge – wie Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge oder private Rentenversicherungen mit Verwertungsausschluss – gilt ein gesonderter, unbegrenzter Freibetrag. Staatlich geförderte Vorsorgeprodukte sind vollständig geschützt, sofern das Kapital nicht vorzeitig ausgezahlt werden kann.
Schonvermögen-Freibeträge 2024 – Übersicht
| Situation | Freibetrag (1. Person) | Jede weitere Person | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Karenzzeit (Monat 1–24) | 40.000 € | 15.000 € | § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II |
| Regelfall (ab Monat 25) | 15.000 € | 15.000 € | § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II |
| Notwendige Gegenstände | Unbegrenzt | § 12 Abs. 3 SGB II | |
| Selbst genutzte Immobilie | Vollständig geschützt | § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II | |
| Riester / staatl. gef. Altersvorsorge | Vollständig geschützt | § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II | |
| Private AV mit Verwertungsausschluss | Vollständig geschützt | § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II | |
Was zählt nicht zum anrechenbaren Vermögen?
Nicht jedes Gut, das Sie besitzen, wird als Vermögen im Sinne des SGB II gewertet. Folgende Vermögenswerte bleiben bei der Prüfung außen vor:
- Selbst genutzte Immobilie in angemessener Größe (i. d. R. bis ca. 130 m² für eine vierköpfige Familie)
- Riester-Rente und andere staatlich geförderte Altersvorsorge – vollständig und ohne Obergrenze
- Betriebliche Altersvorsorge mit vereinbartem Verwertungsausschluss
- Hausrat und persönliche Gegenstände des täglichen Bedarfs
- Kraftfahrzeug bis zu einem angemessenen Zeitwert (ca. 7.500 €, einzelfallabhängig)
- Gebundene Altersvorsorgeprodukte, die vor dem 63. Lebensjahr nicht ausgezahlt werden können
- Bestattungsvorsorgevertrag bis zu einer angemessenen Höhe
⚠ Achtung: Die Bewertung von Kraftfahrzeugen ist einzelfallabhängig. Ein beruflich genutztes Fahrzeug oder eines, das für die Pflege eines Angehörigen benötigt wird, kann vollständig geschützt sein. Lassen Sie sich im Zweifel beraten.
Was wird angerechnet?
Folgende Vermögenswerte werden grundsätzlich angerechnet und müssen bis auf den Freibetrag verwertet werden:
- Bargeld und Bankguthaben (Giro-, Spar-, Tagesgeldkonten)
- Aktien, Fonds, ETFs und andere Wertpapiere
- Kapitallebensversicherungen (Rückkaufswert)
- Vermietete Immobilien oder ungenutzte Grundstücke
- Darlehen, die Sie anderen Personen gewährt haben
- Edelmetalle und Schmuck über dem üblichen Maß
- Private Rentenversicherungen ohne Verwertungsausschluss und ohne staatliche Förderung
Bürgergeld vs. Hartz IV – Schonvermögen im direkten Vergleich
Wer die alten Regelungen noch kennt, wird den Unterschied deutlich spüren. Unter dem alten ALG-II-System galt: 150 € pro Lebensjahr, maximal 3.100 €. Das bedeutete, dass ein 40-jähriger Antragsteller lediglich 6.000 € behalten durfte.
| Kriterium | ALG II / Hartz IV (bis 2022) | Bürgergeld (ab 2023) |
|---|---|---|
| Freibetrag (1. Person) | 150 € × Lebensjahre (max. 3.100 €) | 15.000 € (40.000 € in Karenzzeit) |
| Freibetrag (Partner) | 3.100 € | 15.000 € |
| Karenzzeit | Keine | 24 Monate mit erhöhten Grenzen |
| Wohnungsprüfung | Sofort ab Tag 1 | Erst nach 24 Monaten |
| Riester / Altersvorsorge | Geschützt | Weiterhin vollständig geschützt |
Praktische Tipps vor der Antragstellung
Alle Belege vollständig vorbereiten
Das Jobcenter fordert bei der Antragstellung alle Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie Nachweise über alle Vermögenswerte. Bereiten Sie vor: Kontoauszüge aller Konten, Depot-Übersichten, Lebensversicherungsunterlagen mit aktuellem Rückkaufswert, Grundbuchauszüge bei Immobilien und Nachweise zu Altersvorsorgeprodukten.
Verwertungsausschluss bei Rentenversicherungen prüfen
Prüfen Sie, ob Ihre private Rentenversicherung einen Verwertungsausschluss enthält oder ob ein solcher nachträglich vereinbart werden kann. Ist das der Fall, zählt die Versicherung nicht zum anrechenbaren Vermögen.
Finger weg von voreiligen Schenkungen
Das Jobcenter kann Schenkungen der letzten 10 Jahre zurückfordern, wenn sie in der Absicht vorgenommen wurden, Bürgergeld-Ansprüche zu erzeugen. Die rechtlichen und finanziellen Risiken überwiegen deutlich.
💡 Kostenlose Beratung: Verbraucherzentralen, Sozialverbände (VdK, SoVD), Caritas und Diakonie bieten kostenlose Sozialrechtsberatungen an. Nutzen Sie diese, bevor Sie Ihren Antrag einreichen.
Kostenloser Schonvermögen-Rechner 2024
Mit dem folgenden Rechner ermitteln Sie in wenigen Sekunden, ob Ihr Vermögen innerhalb des Schonvermögens liegt oder ob Sie vor der Antragstellung Vermögen verwerten müssen.
[Rechner hier einfügen – siehe Datei rechner-schonvermoegen-widget.html]
Häufige Fragen zum Schonvermögen (FAQ)
Was passiert, wenn mein Vermögen über dem Freibetrag liegt?
Liegt Ihr Vermögen über dem Schonvermögen, entsteht zunächst kein Leistungsanspruch. Sie müssen das überschießende Vermögen verwerten (z. B. durch Auflösung von Sparkonten), bevor das Jobcenter Bürgergeld bewilligt.
Zählt das Vermögen meines Partners ebenfalls?
Ja. Das Bürgergeld wird für die gesamte Bedarfsgemeinschaft bewilligt. Das Vermögen aller Personen wird zusammengerechnet – dem gegenüber stehen jedoch auch die Freibeträge aller Personen.
Muss ich mein Auto verkaufen?
Nicht automatisch. Ein Kraftfahrzeug bis zu einem angemessenen Zeitwert (i. d. R. ca. 7.500 €) gilt als geschütztes Gut. Beruflich unbedingt notwendige Fahrzeuge sowie Autos für die Pflege von Angehörigen genießen weitergehenden Schutz.
Ist mein selbst genutztes Haus geschützt?
Ja, grundsätzlich. Eine selbst genutzte Immobilie in angemessener Größe ist vollständig vom Schonvermögen ausgenommen. Als angemessen gilt laut Rechtsprechung ca. 130 m² für eine vierköpfige Familie.
Was ist die Karenzzeit beim Bürgergeld?
Die Karenzzeit umfasst die ersten 24 Monate des Leistungsbezugs. In dieser Zeit gilt ein erhöhtes Schonvermögen, Heizkosten werden vollständig übernommen und die Wohnung wird nicht auf Angemessenheit geprüft.
Kann ich meinen Riester-Vertrag behalten?
Ja, vollständig. Staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte wie Riester-Renten sind unabhängig von ihrer Höhe vollständig geschützt und werden nicht angerechnet.
Gilt der Rechner auch für Zeiträume vor 2023?
Nein. Dieser Rechner basiert auf dem Bürgergeld-Gesetz (SGB II ab 01.01.2023). Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2023 galten die alten ALG-II-Regelungen mit deutlich niedrigeren Freibeträgen.
⚖ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zur ersten Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Die tatsächlichen Freibeträge können im Einzelfall abweichen. Für konkrete Auskünfte wenden Sie sich an das Jobcenter, einen Rechtsanwalt für Sozialrecht oder einen anerkannten Sozialverband (VdK, SoVD, Caritas, Diakonie). — Letzte Aktualisierung: November 2024 · Rechtsgrundlage: SGB II i. d. F. des Bürgergeld-Gesetzes.
