Schonvermögen Rechner – Neue Freibeträge nach Bürgergeld-Reform erklärt

Achtung – wichtige Reform ab Juli 2026: Der Bundestag hat am 5. März 2026 beschlossen, das Bürgergeld durch die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende (umgangssprachlich: „Grundsicherungsgeld“) zu ersetzen. Die neuen Regeln treten schrittweise ab dem 1. Juli 2026 in Kraft. Sie ändern die Vermögensregeln grundlegend. Dieser Beitrag erklärt, was sich ändert – und was bleibt.


Wer staatliche Grundsicherung beantragt, muss eigenes Vermögen grundsätzlich zunächst selbst einsetzen, bevor Leistungen gewährt werden. Das Schonvermögen ist der Teil Ihres Vermögens, den Sie trotz Leistungsbezug behalten dürfen – er wird vom Jobcenter nicht angerechnet.

Das Schonvermögen ist im deutschen Sozialrecht verankert (§ 12 SGB II bzw. § 90 SGB XII) und umfasst:

  • Freibeträge für Geldvermögen (altersgestaffelt ab Juli 2026)
  • Geförderte Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente)
  • Selbst genutztes, angemessenes Wohneigentum
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug
  • Angemessener Hausrat und betriebsnotwendiges Vermögen

Die größte Änderung 2026: Karenzzeit fällt weg

Beim bisherigen Bürgergeld galt im ersten Bezugsjahr eine sogenannte Karenzzeit: In dieser Zeit blieb Vermögen bis zu 40.000 € für den Antragsteller plus 15.000 € je weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft vollständig unangetastet. Ab dem zweiten Jahr galt ein einheitlicher Freibetrag von 15.000 € je Person.

Ab 1. Juli 2026 entfällt diese Schonfrist vollständig. Das Jobcenter prüft das Vermögen ab dem ersten Tag der Antragstellung. Wer neu Grundsicherung beantragt, muss sein Erspartes sofort bis auf das Schonvermögen einsetzen.

Bürgergeld (bis 30. Juni 2026)Neue Grundsicherung (ab 1. Juli 2026)
Karenzzeit1 Jahr (40.000 € geschützt)abgeschafft
Freibetrag danach15.000 € je Personaltersgestaffelt (s. unten)
Vermögensprüfungerst nach Karenzzeit vollständigab Tag 1
Autobis 15.000 € je erwerbsfähiges Mitgliedbis 15.000 €

Neue altersgestaffelte Freibeträge ab Juli 2026

Ab Juli 2026 richtet sich das Schonvermögen nach dem Alter der jeweiligen Person. Die Logik dahinter: Wer länger gearbeitet und Steuern gezahlt hat, darf mehr Rücklagen behalten – die sogenannte „Lebensleistung“ wird berücksichtigt.

AltersgruppeSchonvermögen (Freibetrag)
Kinder und Jugendliche unter 20 Jahren5.000 €
21 bis 41 Jahre10.000 €
42 bis 49 Jahre12.500 € (ca.)
Ab 50 Jahren15.000 €

Hinweis: Die genauen Altersstufen entstammen dem Regierungsentwurf (Stand März 2026). Die endgültig in Kraft tretenden Beträge können geringfügig abweichen. Maßgeblich ist der Wert des Vermögens am Tag der Antragstellung.

Praxisbeispiel: Ein 26-jähriger alleinstehender Antragsteller darf ab Juli 2026 nur noch rund 10.000 € behalten – statt bisher 40.000 € in der Karenzzeit. Wer mit 45 Jahren arbeitslos wird und 20.000 € auf dem Konto hat, muss mindestens 7.500 € aufbrauchen, bevor Grundsicherung bewilligt wird.

Freibeträge in der Bedarfsgemeinschaft sind übertragbar

Alle Freibeträge der Bedarfsgemeinschaft werden zusammengerechnet. Nutzt ein Mitglied – etwa ein Kind oder ein Partner – seinen Freibetrag nicht vollständig, kann der Restbetrag auf andere Mitglieder übertragen werden.

Beispiel Paar Mitte 30: Beide Partner haben je 10.000 € Schonvermögen → zusammen rund 20.000 € geschützt. Ersparnisse darüber sind für den Lebensunterhalt einzusetzen.


Zusätzlicher Freibetrag: 750 € für notwendige Anschaffungen

Neben dem altersabhängigen Grundfreibetrag gilt weiterhin ein gesonderter Betrag von 750 € je Person in der Bedarfsgemeinschaft für notwendige Anschaffungen. Dieser Betrag ist auf den Partner übertragbar und schützt Bargeld sowie Einlagen wie Giro-, Spar- und Tagesgeldkonten.


Altersvorsorge: Was bleibt geschützt?

Riester-Rente – vollständig anrechnungsfrei

Vermögen aus einer Riester-Rente ist weiterhin vollständig vom Schonvermögen ausgenommen. Das gilt für eigene Beiträge, staatliche Förderungen und die erwirtschafteten Erträge.

Sonstige Altersvorsorge

Für andere Rentensparvermögen (z. B. private Rentenversicherungen), bei denen eine Auszahlung vor dem gesetzlichen Rentenalter vertraglich ausgeschlossen ist, gilt ein eigener Freibetrag von 750 € × Anzahl der vollendeten Lebensjahre je Person.


Das Auto: Freibetrag steigt auf 15.000 €

Im Vergleich zur alten Hartz-IV-Regelung (7.500 €) und dem bisherigen Bürgergeld wurde der Fahrzeugfreibetrag deutlich angehoben. Ein Kraftfahrzeug gilt als angemessen und wird nicht als Vermögen angerechnet, wenn sein aktueller Marktwert (Zeitwert) bis zu 15.000 € beträgt. Dieser Freibetrag gilt pro erwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Ausnahme – besondere Härte: Ein behindertengerechtes Fahrzeug, das diesen Wert überschreitet, kann im Einzelfall dennoch geschützt sein.


Wohneigentum: Regelungen bleiben

Selbst genutztes Wohneigentum bleibt auch unter der neuen Grundsicherung geschützt – sofern es als angemessen gilt. Die maßgeblichen Wohnflächengrenzen:

Eigentumswohnung

PersonenzahlGeschützte Wohnfläche
1–2 Personen80 m²
3 Personen100 m²
4 Personen120 m²

Eigenheim (Ein- oder Mehrfamilienhaus)

Für Häuser gilt je ein Aufschlag von 10 m² auf die jeweilige Wohnungsgröße.

Grundstücksgröße

  • Ländliche Gebiete: bis zu 800 m²
  • Städtische Gebiete: bis zu 500 m²

Darüber hinausgehende Flächen können als anrechenbares Vermögen gewertet werden. Bei unangemessenem Wohneigentum kann das Jobcenter auf Verwertung drängen – durch Vermietung, Beleihung oder Teilung.


Was zählt als Vermögen?

Angerechnet wird alles, was wirtschaftlich verwertbar ist – im In- und Ausland:

  • Bargeld und Kontoguthaben (Giro-, Spar-, Tagesgeld-, Festgeldkonten)
  • Wertpapiere, Aktien, ETF-Depots und Fondsanteile
  • Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum etc.)
  • Bausparverträge und Kapitallebensversicherungen
  • Nicht selbst genutzte Immobilien und Grundstücke
  • Kunstgegenstände und wirtschaftlich verwertbare Wertgegenstände

Wichtig: Erbschaften gelten immer als Vermögen und müssen dem Jobcenter unverzüglich gemeldet werden. Verpfändetes Vermögen, über das man rechtlich nicht frei verfügen kann, wird nicht angerechnet.


Was zählt nicht als Vermögen?

Folgende Vermögenswerte bleiben grundsätzlich anrechnungsfrei:

  • Angemessener Hausrat (Möbel, Küche, Haushaltsgeräte, Fernseher etc.) im üblichen Rahmen
  • Selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe
  • Ein Fahrzeug bis 15.000 € Marktwert je erwerbsfähigem Mitglied
  • Riester-Rente inkl. Zulagen und Erträgen
  • Betriebsnotwendiges Vermögen für Ausbildung oder Erwerbstätigkeit

Was ändert sich noch bei der neuen Grundsicherung?

Neben den Vermögensregeln bringt die Reform ab Juli 2026 weitere Verschärfungen:

Strengere Sanktionen: Wer Termine beim Jobcenter versäumt oder Mitwirkungspflichten verletzt, muss mit Kürzungen von bis zu 30 % des Regelsatzes für einen Monat rechnen. Bei wiederholten Verstößen können die Leistungen vollständig gestrichen werden – einschließlich Mietzahlungen.

Regelsätze bleiben unverändert: Die monatlichen Leistungsbeträge bleiben 2026 auf dem Stand von 2024/2025. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 € im Monat zuzüglich Miete und Heizkosten sowie Kranken- und Pflegeversicherung.

Wohnkosten: Das Jobcenter übernimmt künftig höchstens das 1,5-fache der örtlichen Mietobergrenze.


Besondere Härtefälle: Wenn die Verwertung unzumutbar ist

In bestimmten Ausnahmefällen kann das Jobcenter auf die Verwertung von Vermögen verzichten:

  • Behindertengerechtes Fahrzeug über dem Fahrzeugfreibetrag
  • Ersparnisse für die Bestattung eines Familienmitglieds
  • Erbstücke mit besonderem emotionalem Familienwert

Solche Fälle müssen individuell beim Jobcenter geprüft und begründet werden.


Vergleich: Hartz IV → Bürgergeld → Neue Grundsicherung 2026

RegelungHartz IV (bis 2022)Bürgergeld (2023–2026)Neue Grundsicherung (ab Juli 2026)
Karenzzeitkeine1 Jahr (40.000 €)abgeschafft
Grundfreibetrag150 € × Lebensjahre15.000 € je Personaltersgestaffelt (5.000–15.000 €)
Fahrzeugfreibetrag7.500 €15.000 €15.000 €
Riester-Rentegeschütztgeschütztgeschützt
Wohneigentumangemessen geschütztangemessen geschütztangemessen geschützt

FAQ: Häufige Fragen zum Schonvermögen 2026

Gilt die neue Regelung auch für bestehende Bürgergeld-Empfänger?

Ja. Die neuen Vermögensregeln gelten ab dem 1. Juli 2026 für alle – also sowohl für Neuantragsteller als auch für Bestandsbezieher. Ein neuer Antrag ist für bisherige Bürgergeld-Empfänger jedoch nicht erforderlich.

Muss ich mein Erspartes komplett aufbrauchen?

Nein. Nur das Vermögen, das Ihren altersabhängigen Freibetrag übersteigt, muss eingesetzt werden, bevor Leistungen gewährt werden.

Zählt ein ETF-Depot als Vermögen?

Ja. Wertpapiere, ETFs und Fondsanteile gelten als verwertbares Vermögen und werden auf den Freibetrag angerechnet.

Was passiert, wenn mein Vermögen knapp über dem Freibetrag liegt?

Sie müssen den übersteigenden Betrag zunächst für Ihren Lebensunterhalt einsetzen. Erst wenn das Vermögen auf oder unter den Freibetrag gesunken ist, besteht Anspruch auf Leistungen.

Wird das Vermögen meines Partners angerechnet?

Ja. In einer Bedarfsgemeinschaft werden alle Vermögen zusammengerechnet. Beide Partner haben jedoch auch jeweils eigene Freibeträge, die zusammenaddiert werden.

Ist die Lebensversicherung geschützt?

Nur wenn sie ausdrücklich der Altersvorsorge dient und eine Auszahlung vor dem Rentenalter vertraglich ausgeschlossen ist. Kapitallebensversicherungen mit Rückkaufswert zählen ansonsten als anrechenbares Vermögen.

Was passiert, wenn mein Wohneigentum zu groß ist?

Das Jobcenter kann auf Verwertung drängen – etwa durch Vermietung einzelner Zimmer, Beleihung oder Teilung. In Einzelfällen kann besondere Härte geltend gemacht werden.


Fazit: Was die Reform 2026 für Sie bedeutet

Die Einführung der neuen Grundsicherung ab Juli 2026 ist eine der bedeutendsten Änderungen im deutschen Sozialrecht seit Jahren. Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  1. Die bisherige Karenzzeit von 40.000 € im ersten Jahr entfällt ersatzlos.
  2. Statt einheitlicher Freibeträge gelten altersgestaffelte Beträge (5.000 bis 15.000 €).
  3. Vermögen wird ab Tag 1 der Antragstellung geprüft.
  4. Der Fahrzeugfreibetrag bleibt bei 15.000 €.
  5. Riester-Rente und selbst genutztes Wohneigentum bleiben weiterhin geschützt.
  6. Die monatlichen Regelsätze (563 € für Alleinstehende) bleiben unverändert.

Vor allem jüngere Menschen und Haushalte mit mittlerem Erspartem sind von der Verschärfung betroffen. Wer seine Situation einschätzen möchte, sollte frühzeitig eine anerkannte Sozialrechtsberatungsstelle aufsuchen oder einen auf Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen.


Letzte Aktualisierung: März 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Die beschlossenen Regelungen befinden sich teilweise noch in der Umsetzungsphase – bitte prüfen Sie stets die aktuell gültigen Vorschriften des SGB II.