Rente 2026: Welche Steuern und Sozialabgaben fallen auf gesetzliche Rente, Betriebsrente und Riester an?

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Auch im Ruhestand ist die Rente nicht abgabenfrei. Rentner zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, und je nach Höhe der Einkünfte kommt Einkommensteuer hinzu. Wie viel am Ende netto übrig bleibt, hängt von der Rentenart, dem Versicherungsstatus und den übrigen Einkünften ab. Dieser Artikel zeigt die wichtigsten Abzüge für 2026 mit Rechenbeispielen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Auf die gesetzliche Rente fallen 2026 rund 12,35 % (mit Kind) bzw. 12,95 % (kinderlos) an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen an.
  • Die Rente stieg zum 1. Juli 2026 um 4,24 %, der aktuelle Rentenwert von 40,79 auf 42,52 Euro.
  • Wer 2026 erstmals Rente bezieht, versteuert 84 % davon, nur 16 % bleiben dauerhaft steuerfrei.
  • Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende.
  • Auf Betriebsrenten zahlen Pflichtversicherte den vollen Krankenversicherungsbeitrag, aber nur oberhalb eines Freibetrags von 197,75 Euro monatlich.

Gesetzliche Rente: Kranken- und Pflegeversicherung

Rentner zahlen in der Krankenversicherung wie Arbeitnehmer die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (7,3 %) und die Hälfte des Zusatzbeitrags ihrer Kasse. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Beim durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % sind das für Sie 8,75 % der Bruttorente.

Die Pflegeversicherung tragen Rentner dagegen allein: 3,6 % bei Versicherten mit Kindern, 4,2 % bei Kinderlosen. Ab dem zweiten Kind sinkt der Satz je Kind unter 25 Jahren um 0,25 Punkte, bis zum fünften Kind.

Daraus ergeben sich diese Abzüge (vor Steuern):

Bruttorente/MonatKrankenversicherung (8,75 %)Pflege mit Kind (3,6 %)Pflege kinderlos (4,2 %)Netto mit KindNetto kinderlos
1.000 €87,50 €36,00 €42,00 €876,50 €870,50 €
1.500 €131,25 €54,00 €63,00 €1.314,75 €1.305,75 €
2.000 €175,00 €72,00 €84,00 €1.753,00 €1.741,00 €

Die Rechnung nimmt den durchschnittlichen Zusatzbeitrag an. Ihr tatsächlicher Abzug hängt vom Satz Ihrer Kasse ab.

Freiwillig versicherte Rentner

Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, zahlt den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag selbst. Die Rentenversicherung zahlt dafür einen Zuschuss. Er entspricht der Hälfte aus allgemeinem Beitragssatz und durchschnittlichem Zusatzbeitrag, also rund 8,75 % der Bruttorente. Bei 1.500 Euro Rente sind das 131,25 Euro. Dafür werden bei freiwillig Versicherten alle Einkünfte verbeitragt, auch Mieten, Kapitalerträge und private Renten, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat.

Rentenerhöhung 2026 und ihre steuerlichen Folgen

Zum 1. Juli 2026 stiegen die Renten um 4,24 %, der aktuelle Rentenwert erhöhte sich von 40,79 auf 42,52 Euro. Aus 1.500 Euro brutto wurden damit rund 1.564 Euro. Die Erhöhung ist voll steuerpflichtig, und sie kann dazu führen, dass Rentner erstmals über den Grundfreibetrag rutschen und eine Steuererklärung abgeben müssen.

Steuern auf die gesetzliche Rente

Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für jeden neuen Rentenjahrgang. Wer 2026 erstmals Rente bezieht, versteuert 84 %, 16 % bleiben als Rentenfreibetrag steuerfrei. Der Freibetrag wird im ersten vollen Rentenjahr in Euro festgeschrieben und bleibt danach grundsätzlich gleich. Spätere Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig. Für Rentenbeginn 2027 steigt der Anteil auf 84,5 %.

Beispiel: Bei einer Jahresbruttorente von 18.000 Euro im ersten vollen Rentenjahr bleiben 2.880 Euro steuerfrei (16 %), 15.120 Euro sind steuerpflichtig.

Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt von Ihrem gesamten Einkommen und den Freibeträgen ab:

  • Grundfreibetrag 2026: 12.348 Euro für Alleinstehende, 24.696 Euro für Verheiratete (zum Vergleich: 2025 lag er bei 12.096 Euro).
  • Pauschbeträge: 102 Euro Werbungskosten und 36 Euro Sonderausgaben werden ohne Nachweis angesetzt.
  • Faustregel: Rechnet man nur mit diesen Pauschbeträgen, liegt die Grenze für Neurentner 2026 bei einer Jahresbruttorente von rund 14.900 Euro.
  • Wichtig: Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mindern das zu versteuernde Einkommen zusätzlich. Die tatsächliche Grenze liegt daher in der Praxis höher.

Betriebsrente: Sozialabgaben

Auch auf Betriebsrenten fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an, hier aber ohne Zuschuss der Rentenversicherung.

  • Krankenversicherung: Pflichtversicherte Rentner zahlen den vollen Beitragssatz (14,6 % plus Zusatzbeitrag, im Schnitt 17,5 %). Seit 2020 gilt ein Freibetrag, der 2026 bei 197,75 Euro monatlich liegt (ein Zwanzigstel der Bezugsgröße von 3.955 Euro). Nur der übersteigende Betrag wird verbeitragt. Der Wert wird jährlich angepasst.
  • Pflegeversicherung: Hier gilt eine Freigrenze in gleicher Höhe. Liegt die Betriebsrente darüber, wird der gesamte Betrag verbeitragt.

Beispiel: Bei einer Betriebsrente von 300 Euro sind für die Krankenversicherung 102,25 Euro beitragspflichtig. Bei 17,5 % sind das 17,89 Euro. In der Pflegeversicherung werden die vollen 300 Euro verbeitragt, bei 3,6 % also 10,80 Euro (kinderlos 12,60 Euro). Zusammen bleiben 28,69 Euro Abzüge.

Betriebsrente: Steuern

Die Besteuerung richtet sich danach, wie die Beiträge in der Ansparphase behandelt wurden:

  • Steuerfrei eingezahlt (etwa bei Entgeltumwandlung): Die Rente ist später voll steuerpflichtig.
  • Aus versteuertem Einkommen eingezahlt: Es wird nur der Ertragsanteil besteuert, der sich aus einer Tabelle im Einkommensteuergesetz ergibt.

Beispiel: Ein 65-jähriger Rentner erhält 200 Euro Betriebsrente monatlich aus versteuertem Einkommen. Der Ertragsanteil liegt bei 18 %, also 36 Euro. Bei einem Steuersatz von 25 % sind das rund 9 Euro Steuer im Monat.

Ein Altersentlastungsbetrag gleicht diese Besteuerung übrigens nicht aus. Er gilt nur für Einkünfte, die keine Renten sind, etwa Mieteinnahmen oder Arbeitslohn.

Weitere Rentenarten im Überblick

Pensionsfonds und Pensionskassen: Sie verwalten Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, legen sie an und zahlen im Alter eine monatliche Rente. In der Niedrigzinsphase mussten einzelne Pensionskassen Leistungen kürzen. Für Sie als Rentner gelten die Regeln der Betriebsrente.

Riester-Rente: Sie ist in der Auszahlungsphase voll steuerpflichtig. Sozialabgaben fallen bei Pflichtversicherten nicht an, weil der Beitrag bereits aus versteuertem Einkommen stammte. Freiwillig Versicherte müssen dagegen auch auf Riester-Renten Beiträge zahlen. Seit 2018 werden betriebliche und private Riester-Renten gleich behandelt, auch die betriebliche Riester-Rente ist beitragsfrei.

Rürup-Rente (Basisrente): Sie richtet sich vor allem an Selbstständige. Beiträge sind steuerlich absetzbar, die Auszahlung wird wie die gesetzliche Rente besteuert. Sozialabgaben fallen nur bei freiwillig Versicherten an.

Private Rentenversicherung: Besteuert wird nur der Ertragsanteil, der vom Alter bei Rentenbeginn abhängt. Sozialabgaben zahlen wieder nur freiwillig Versicherte.

Betriebliche Altersvorsorge bei Arbeitslosigkeit

Wird ein Arbeitnehmer arbeitslos, kann er seine betriebliche Altersvorsorge privat weiterführen oder den Vertrag ruhen lassen. Welche Möglichkeiten es gibt, hängt vom Vertrag ab.

Wichtig für die Vermögensprüfung: Seit dem 1. Juli 2026 hat das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld abgelöst, und die Karenzzeit für Vermögen ist entfallen. Verträge der privaten und betrieblichen Altersvorsorge sowie Riester- und Basisrenten-Verträge bleiben dabei bis zu einer angemessenen Höhe geschützt. Frei verfügbare Anlagen wie Aktiendepots oder Fondssparpläne gelten dagegen in der Regel als normales Vermögen.

Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Die KVdR bietet bessere Bedingungen als die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. Voraussetzung ist, dass Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 % gesetzlich versichert waren. In der KVdR werden Rente, Betriebsrenten und Arbeitseinkommen verbeitragt. Freiwillig Versicherte zahlen dagegen auf alle Einkünfte Beiträge, auch auf Mieten und private Renten.

Häufige Fragen

Wie viel wird von der gesetzlichen Rente abgezogen?
Für Kranken- und Pflegeversicherung 2026 im Schnitt 12,35 % mit Kind und 12,95 % ohne Kind. Dazu kommt gegebenenfalls Einkommensteuer.

Zahlt die Rentenversicherung einen Teil der Krankenversicherung?
Ja, sie übernimmt die Hälfte des Beitrags zur Krankenversicherung. Die Pflegeversicherung zahlen Rentner allein.

Ab welcher Rente muss ich Steuern zahlen?
Das hängt vom Rentenbeginn und den übrigen Einkünften ab. Entscheidend ist, ob Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 12.348 Euro (Alleinstehende) übersteigt.

Wird die Betriebsrente doppelt belastet?
Sie wird mit Sozialabgaben und Steuern belegt, die Sozialabgaben aber nur oberhalb des Freibetrags von 197,75 Euro (bei der Pflegeversicherung gilt eine Freigrenze).


Hinweise zur Qualitätssicherung:

Selbst gerechnet: Die Tabellenwerte, das Betriebsrenten-Beispiel (28,69 €) und der Zuschuss von rund 8,75 % bei freiwillig Versicherten habe ich aus den offiziellen Sätzen abgeleitet. Die PV-Freigrenze bei Betriebsrenten sollten Sie vor der Veröffentlichung kurz gegenprüfen.

Korrigiert: Im Original stand ein Grundfreibetrag von 11.604 Euro für 2026. Das war der Wert von 2024, richtig sind 12.348 Euro. Auch der Besteuerungsanteil von 83 % für 2023 war falsch. Der Altersentlastungsbetrag wurde im Original fälschlich als Ausgleich für Renten genannt, das habe ich entfernt.

Aktualisiert: Hartz IV ist durch das Grundsicherungsgeld ersetzt, die Pflegeversicherungssätze (3,05/3,4 % → 3,6/4,2 %) und der Betriebsrenten-Freibetrag (169,50 € → 197,75 €) sind auf 2026.