Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Deutschland ist ein zentraler Bestandteil des Gesundheitssystems und gewährleistet, dass die Bevölkerung Zugang zu medizinischer Versorgung erhält. Die Beiträge zur GKV setzen sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und den Zusatzbeiträgen zusammen. Für das Jahr 2024 sind einige Änderungen und Details von Bedeutung, die sowohl für Versicherte als auch für Arbeitgeber von Interesse sind. In diesem umfassenden Artikel betrachten wir die wichtigsten Aspekte der Beiträge und Zusatzbeiträge in der GKV für 2024.
- Beitragsbemessungsgrenzen 2023 Kranken- und Pflegeversicherung: 4.987,50 € pro Monat oder 59.850 € pro Jahr.
- Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (West): 7.300 € pro Monat oder 87.600 € pro Jahr. Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (Ost): 7.100 € pro Monat oder 85.200 € pro Jahr.
Für Personen mit einer Pflichtversicherung umfasst die gesetzliche Krankenversicherung Beiträge aus verschiedenen Einkommensarten, darunter Löhne, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme der Waisenrenten, die bis zu bestimmten Altersgrenzen kostenfrei sind), Betriebsrenten und Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit, die zusätzlich zu einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt werden. Freiwillig Versicherte zahlen ebenfalls Beiträge aus weiteren Einkommensquellen, wie zum Beispiel Einkünften aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Beitragsbemessung
Sowohl Pflichtversicherte als auch freiwillig Versicherte müssen Beiträge auf ihr gesamtes Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze leisten. Diese liegt im Jahr 2024 bei 5.175 Euro pro Monat oder 62.100 Euro pro Jahr.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Ein reduzierter Beitragssatz von 14,0 Prozent gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Der allgemeine Beitragssatz findet Anwendung auf Empfänger von gesetzlichen Renten und Altersvorsorgeleistungen.
Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger übernehmen jeweils die Hälfte der Beiträge, einschließlich der zusätzlichen Beiträge aus Löhnen oder Renten.
Empfänger von Sozialhilfe und Grundsicherung zahlen keine Beiträge, da die zuständigen Behörden die Beiträge übernehmen.
Zusatzbeiträge
Neben dem allgemeinen oder reduzierten Beitragssatz erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag zur Deckung ihrer finanziellen Bedürfnisse, die die Mittel des Gesundheitsfonds übersteigen. Dieser Zusatzbeitrag wird anhand eines Zusatzbeitragssatzes berechnet, den jede Krankenkasse individuell festlegt.
Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger tragen die Hälfte der Zusatzbeiträge zur jeweiligen Krankenkasse.
Die Zusatzbeitragssätze orientieren sich am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), den das Bundesministerium für Gesundheit ein Jahr im Voraus bekannt gibt. Diese Sätze variieren jedoch von Krankenkasse zu Krankenkasse. Eine Übersicht der aktuellen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen finden Sie auf der Website des GKV-Spitzenverbands.
Sollte eine Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz erhöhen, haben die Mitglieder ein besonderes Kündigungsrecht.
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt für bestimmte Gruppen von Personen, wie zum Beispiel Geringverdiener, Auszubildende (bei Löhnen bis zu 325 Euro), Auszubildende in Jugendhilfeeinrichtungen und Empfänger von Bürgergeld. Dieser Zusatzbeitragssatz wird vom Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse der Schätzungskommission festgelegt. Diese Kommission besteht aus Experten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesamts für soziale Sicherheit und des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen. Für das Jahr 2024 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,7 Prozent.
Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 2024
Versichertengruppe | Beitragssatz |
---|---|
Allgemeiner Beitragssatz (Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag) | 14,6 Prozent |
Reduzierter Beitragssatz (kein Anspruch auf Krankengeld) | 14,0 Prozent |
Beitragssatz aus Rentenleistungen | 14,6 Prozent |
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz | 1,7 Prozent |
Beitragsbemessungsgrenze (monatlich) | 5.175 Euro |
Beitragsbemessungsgrenze (jährlich) | 62.100 Euro |
Beiträge für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
Personengruppe | Anspruch auf Krankengeld* | Monatlicher Beitrag |
---|---|---|
Arbeitnehmer über der Pflichtversicherungsgrenze | Ja | 843,53 Euro* ** |
Selbständige/Freiwillig Versicherte (andere) | Nein | 812,48 Euro* |
Selbständige/Freiwillig Versicherte | Ja | 843,53 Euro* ** |
Mindestbeitrag für Selbständige/Freiwillig Versicherte (Mindestbemessungsgrundlage: 1.178,33 Euro) | Nein | 185,00 Euro* |
Mindestbeitrag für Selbständige (Mindestbemessungsgrundlage: 1.178,33 Euro) | Ja | 192,07 Euro* |
*Inklusive Zusatzbeitrag (bei Anwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 1,7 %; der individuelle Zusatzbeitragssatz kann von Krankenkasse zu Krankenkasse abweichen). ** Arbeitgeberzuschuss: 421,77 Euro.
Diese Informationen bieten einen umfassenden Überblick über die Beitragssätze und -grenzen der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2024. Für detaillierte Informationen und zur Berechnung individueller Beiträge sollten Sie sich direkt bei Ihrer Krankenkasse oder dem zuständigen Versicherungsträger informieren.