Krankenkassen-Beitragsrechner 2026 ✓ GKV-Beitrag & Zusatzbeitrag berechnen

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Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht aus mehr als nur einer einzigen Prozentzahl: allgemeiner Beitragssatz, kassenindividueller Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung – und je nach Lebenssituation ein Zuschlag für Kinderlose oder ein Abschlag für Eltern mehrerer Kinder. Der Rechner auf dieser Seite bildet alle Komponenten ab und zeigt dir direkt, wie viel du als Arbeitnehmer:in, Rentner:in oder Selbstständige:r monatlich selbst trägst.

Krankenkassen-Beitragsrechner 2026

Wie viel Krankenkassenbeitrag zahlst du?

Berücksichtigt allgemeinen Beitragssatz, individuellen Zusatzbeitrag deiner Kasse und die Beitragsbemessungsgrenze – kostenlos, ohne Anmeldung, in wenigen Sekunden.

Bei Angestellten & Rentner:innen wird der Beitrag hälftig geteilt. Selbstständige/freiwillig Versicherte zahlen den vollen Beitrag allein.
Durchschnitt 2026: 2,9 % · Spanne: ca. 2,2–4,4 %
Dein monatlicher Eigenanteil
0 € / Monat
Beitragspflichtiges EinkommenBeitragsbemessungsgrenze
    Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnungsgrundlage: allgemeiner Beitragssatz 14,6 % (§ 241 SGB V) zzgl. individuellem Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V), Beitragsbemessungsgrenze 2026: 5.812,50 €/Monat. Die Pflegeversicherung ist hier nicht enthalten.

    Woraus setzt sich der Krankenkassenbeitrag 2026 zusammen?

    • Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % des Bruttoeinkommens (14,0 % ermäßigt, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht).
    • Zusatzbeitrag: kassenindividuell, im Durchschnitt 2026 bei 2,9 % – einzelne Kassen liegen deutlich darunter oder darüber.
    • Pflegeversicherung: 3,6 % Grundbeitrag, zuzüglich 0,6 % Kinderlosenzuschlag ab 23 Jahren ohne Kinder, abzüglich eines Abschlags für Eltern mit mehreren Kindern.

    Bei Arbeitnehmer:innen und Rentner:innen werden der allgemeine Beitragssatz und der Zusatzbeitrag jeweils hälftig zwischen Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger und Versichertem aufgeteilt. Auch die Pflegeversicherung wird grundsätzlich hälftig geteilt – mit einer Ausnahme: Der Kinderlosenzuschlag wird ausschließlich vom Arbeitnehmer bzw. von der Arbeitnehmerin getragen.

    GKV-Beitragssatz 2026 im Überblick

    KomponenteSatz 2026
    Allgemeiner Beitragssatz14,6 %
    Ermäßigter Beitragssatz (ohne Krankengeld)14,0 %
    Durchschnittlicher Zusatzbeitrag2,9 %
    Pflegeversicherung (Grundbeitrag)3,6 %
    Kinderlosenzuschlag (ab 23 Jahre, kinderlos)+ 0,6 %
    Abschlag ab dem 2. bis 5. Kind (unter 25 Jahre)− 0,25 % je Kind

    Damit liegt der durchschnittliche Gesamtbeitragssatz zur Krankenversicherung 2026 bei rund 17,5 % (14,6 % + 2,9 %), zuzüglich Pflegeversicherung. Für eine Arbeitnehmerin ohne Kinder mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag ergibt sich daraus ein Eigenanteil von grob 8,75 % (KV) plus 2,1 % (PV inkl. Kinderlosenzuschlag) des Bruttogehalts.

    Beitragsbemessungsgrenze 2026: Bis wohin wird gerechnet?

    Der Beitrag wird nicht auf das gesamte Einkommen erhoben, sondern nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 2026 liegt diese bei 5.812,50 € im Monat (69.750 € im Jahr). Einkommen darüber ist beitragsfrei – wer mehr verdient, zahlt also nicht automatisch mehr GKV-Beitrag. Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze), ab der ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich wird, liegt 2026 bei 77.400 € im Jahr (6.450 € im Monat).

    Pflegeversicherung: Kinderlosenzuschlag und Kinder-Abschlag

    Seit der Pflegereform 2023/2024 hängt der individuelle Beitragssatz zur Pflegeversicherung nicht mehr nur davon ab, ob überhaupt Kinder vorhanden sind, sondern auch von deren Anzahl:

    • Kinderlos ab 23 Jahren: zusätzlicher Beitrag von 0,6 % – allein von der beschäftigten Person getragen.
    • Ein Kind: regulärer Beitragssatz ohne Zuschlag, aber auch ohne Abschlag.
    • Zwei bis fünf Kinder: Abschlag von 0,25 Prozentpunkten je Kind ab dem zweiten Kind, solange das jüngste Kind unter 25 Jahre alt ist – maximal jedoch für vier Kinder (also bis zu 1,0 Prozentpunkte Abschlag beim fünften Kind und mehr).

    Diese Staffelung wird in vielen einfachen Rechnern nicht abgebildet, obwohl sie bei Familien mit mehreren Kindern einen spürbaren Unterschied ausmacht.

    Sonderfall Sachsen

    In Sachsen wird die Pflegeversicherung anders aufgeteilt als im restlichen Bundesgebiet: Arbeitnehmer:innen zahlen dort 2,3 % statt 1,8 %, Arbeitgeber nur 1,3 % statt 1,8 %. Hintergrund ist der Ausgleich für einen zusätzlichen gesetzlichen Feiertag (Buß- und Bettag), der in Sachsen erhalten geblieben ist. Der Gesamtbeitragssatz von 3,6 % bleibt gleich, nur die Verteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterscheidet sich.

    Wie berechnet sich der Beitrag für Selbstständige und freiwillig Versicherte?

    Wer freiwillig gesetzlich versichert ist – etwa als Selbstständige:r, Freiberufler:in oder Student:in ohne pflichtversichertes Einkommen – trägt den vollen Beitrag ohne Arbeitgeberanteil allein. Als Bemessungsgrundlage gilt dabei mindestens die Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 € im Monat, selbst wenn das tatsächliche Einkommen niedriger liegt. Der Mindestbeitrag ohne Krankengeldanspruch liegt damit 2026 bei rund 223 € im Monat, zuzüglich Pflegeversicherung.

    So nutzt du den Krankenkassen-Beitragsrechner

    1. Wähle deinen Status: Arbeitnehmer:in, Rentner:in oder Selbstständige:r/freiwillig versichert.
    2. Trage dein Bruttoeinkommen ein – der Rechner berücksichtigt automatisch die Beitragsbemessungsgrenze.
    3. Gib den Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse ein oder nutze den Durchschnittswert von 2,9 %.
    4. Ergänze Krankengeldanspruch, Kinderlosigkeit und Kinderzahl für die korrekte Pflegeversicherung.
    5. Klicke auf „Beitrag berechnen“ – du siehst sofort deinen Eigenanteil, den Arbeitgeberanteil und den Gesamtbeitrag im Detail.

    Häufige Fragen zum Krankenkassenbeitrag 2026

    Ist der Rechner kostenlos? Ja, komplett kostenlos und ohne Registrierung nutzbar.

    Warum unterscheiden sich Krankenkassen im Beitrag? Der allgemeine Beitragssatz (14,6 %) ist gesetzlich einheitlich. Unterschiede entstehen ausschließlich durch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst festlegt, um ihren Finanzbedarf zu decken.

    Zahle ich als Rentner:in auch Pflegeversicherung und Zusatzbeitrag? Ja. Auch Renten unterliegen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung; der Zusatzbeitrag wird hälftig zwischen Rentenversicherungsträger und Rentner:in aufgeteilt.

    Kann ich die Krankenkasse wechseln, wenn der Zusatzbeitrag steigt? Ja. Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags besteht ein Sonderkündigungsrecht ohne die sonst übliche Wartezeit von 12 Monaten.

    Gilt die Beitragsbemessungsgrenze auch für die Pflegeversicherung? Ja, für Kranken- und Pflegeversicherung gilt 2026 einheitlich die Grenze von 5.812,50 € im Monat.


    Hinweis: Alle Angaben basieren auf den Beitragssätzen und Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 (§§ 241 ff. SGB V, § 55 SGB XI) und dienen nur der Orientierung. Der tatsächlich von deiner Krankenkasse erhobene Zusatzbeitrag kann vom Durchschnittswert abweichen – für eine verbindliche Auskunft wende dich an deine Krankenkasse.